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Aus dem A.-Bericht (S 32-33)
"Was sich allerdings nach Lage des Falles als nicht nachvollziehbar darstellt, ist, dass eine Reihe von Gegenständen, die im Wohnhaus (samt ‚Verlies’) des (infolge Selbstmords nicht mehr greifbaren) bekannten Täters sichergestellt worden waren, in Befolgung der ersichtlich von der Opferbegleitung ausgegangenen Impulse an das Tatopfer ausgefolgt wurden, ohne zuvor ihren objektiven und von einer zusätzlichen seelischen Opferbelastung weitestgehend unabhängigen Beweiswert (insbesondere durch Anfertigung von Kopien) zu sichern. Im Einzelnen handelte es sich dabei um Videokassetten, ein Tagebuch, Bekleidung, beschriebene Zettel und diverses anderes persönliches Eigentum der Natascha KAMPUSCH, dessen Beschaffenheit bzw. Inhalt nunmehr größtenteils ebenso wenig verifizierbar ist, wie die zeitlichen und sonstigen Modalitäten der Einbringung in das so genannte ‚Verlies’. Ein derartiger Umgang mit relevantem Beweismaterial ist bei einer eigenständigen Wahrnehmung der entsprechenden Ermittlungsverantwortung (in Richtung auch zumindest eines weiteren Tatkomplizen) mit einem umfassenden Verständnis sämtlicher Aspekte wirksamen Opferschutzes schwer in Einklang zu bringen."
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